Gewerbeverein Schallstadt, Ebringen, Pfaffenweiler
Kurve

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen:

Gewerbeverein Schallstadt-Ebringen-Pfaffenweiler e.V.

Er hat seinen Sitz in Schallstadt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i.Br. unter der Nummer VR 289 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Industrie, Gastronomie, Landwirtschaft und freien Berufen. Er ist weltanschaulich, religiös und parteipolitisch neutral.

Er dient der Förderung und Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in wirtschaftspolitischer Hinsicht.

Der Verein wird durch Seminare, Tagungen, Vorträge sowie sonstigen Veranstaltungen den Mitgliedern eine private und berufliche Weiterbildung ermöglichen bzw. den Austausch der Mitglieder sowie eine Vernetzung untereinander stärken.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglied können jede(r) Jungmeister(in), Selbständige, Freischaffende, Direktor(in) oder Geschäftsführer(in) sowie Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, werden.

Der Verein kann darüber hinaus fördernde Mitglieder aufnehmen. Hierzu zählen vor allem auch öffentlich rechtliche Zusammenschlüsse, deren Ziel es ist, mittelständische Interessen zu fördern.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Dabei bleibt das Mitglied verpflichtet, seine Beiträge bis zum Ende der Vereinszugehörigkeit zu zahlen.

Ein Mitglied kann zudem durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat sowie wenn das Mitglied in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Der Vorstand beschließt über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an den Einrichtungen des Vereins und Veranstaltungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verein. Sie können sich in allen beruflichen und wirtschaftlichen Fragen an die jeweils zuständigen Organe des Vereins wenden.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Mitglieder, sind aber von den Lasten befreit.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen, die Satzung einzuhalten und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen
schadet. Er ist zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und zur kollegialen Zusammenarbeit verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden im Rahmen einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorstand
2. Vorstand
Schriftführer
Kassierer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, von denen jeder einzeln vertretungsberechtigt ist. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Richtlinien der Mitgliederversammlung. Er entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Der Vorsitzende hat den Vorsitz in den Zusammenkünften im Vorstand, im erweiterten Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

Der erweiterte Vorstand besteht aus Vorstand, Ehrenvorsitzenden und Beisitzern. Die Beisitzer und Ehrenvorsitzende beraten und unterstützen den Vorstand bei seiner Tätigkeit.

Erstrebenswert sollte sein, dass Mitglieder aller drei Gemeinden im erweiterten Vorstand vertreten sind.

§ 8 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes sollen im Regelfall für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Steht kein geeigneter Kandidat für eine entsprechende Laufzeit zur Verfügung, so kann der Vorstand auch für einen kürzeren Zeitraum gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Der erweiterte Vorstand kann ein Vorstandsmitglied bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung seines Amtes vorläufig entheben, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Der Beschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstands hat eine Stimme.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 9 Ehrenmitglieder

Der erweiterte Vorstand kann auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Dreiviertelmehrheit Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder um den gewerblichen Mittelstand verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenvorsitzende haben Sitz im erweiterten Vorstand de und Stimme im erweiterten Vorstand.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung von Stimmrechten auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Mindestens einmal im Jahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einreicht. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Der Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung vorbehalten über
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Genehmigung der Jahresabrechnung
c) die Entlastung und Abberufung des Vorstandes
d) die Festsetzung der Beiträge
e) die Satzungsänderung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder
f) die Wahl von bis zu 2 Rechnungsprüfern und deren Stellvertretern
g) die Vereinsauflösung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zulässig und müssen einberufen werden, wenn es der Vorstand mit Mehrheit oder ein Drittel der Mitglieder es verlangen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist beim Vorstand nur durch ein Mitglied schriftlich zu beantragen. Zur Weiterleitung des Antrages an die Mitgliederversammlung ist ein einstimmiger Beschluss des erweiterten Vorstandes erforderlich.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, sodass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung den Gemeindeverwaltungen der Gemeinden Schallstadt, Ebringen und Pfaffenweiler zu.

Stand 21.04.2016